Bäume, Sträucher und Hecken neben Straßen! - Es geht um Ihre Sicherheit!

Veröffentlichungsdatum19.07.2021Lesedauer1 Minute
Lichtraumprofil

§ 91 StVO (Straßenverkehrsordnung) Bäume und Einfriedungen neben der Straße:

„(1) Die Behörde hat die Grundeigentümer aufzufordern, Bäume, Sträucher, Hecken und dergleichen, welche die Verkehrssicherheit, insbesondere die freie Sicht über den Straßenverlauf oder auf die Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs oder welche die Benützbarkeit der Straße einschließlich der auf oder über ihr befindlichen, dem Straßenverkehr dienenden Anlagen, z. B. Oberleitungs- und Beleuchtungsanlagen, beeinträchtigen, auszuästen oder zu entfernen.“

Lichtraumprofil


In der StVO finden sich im § 91 Bestimmungen, die auf Bäume, Hecken und Sträucher entlang von öffentlichen Verkehrsflächen wie Gehsteigen, Radwegen und Fahrbahnen Anwendung finden. Hintergrund dieser Bestimmung ist, die Gewährleistung der sicheren Benutzung der öffentlichen Verkehrsflächen durch ausreichende Sicht und ausreichenden Platz.

Deshalb müssen Gehsteige, Radwege und Fahrbahnen in ihrer gesamten Breite frei von überhängendem Bewuchs aus Privatgrundstücken sein. Bäume, Hecken und Sträucher sind bis an die Grundgrenze zurückzuschneiden, dh. die Grundgrenze ist die Grenze des zulässigen Bewuchses. Dies gilt auch wenn sich Bäume, Hecken und Sträucher im Winter durch den Schneedruck in die öffentlichen Verkehrsflächen ausdehnen.

Wir empfehlen Ihnen deshalb, Ihre Bäume, Sträucher und Hecken rechtzeitig zurückschneiden zu lassen.